Aktuelle Vereinssatzung

Derzeit gültige Satzung des Partnerschaftsvereins Weissach e. V.


S a t z u n g

„Partnerschaftsverein Weissach e.V.“

 §1

Name, Sitz und Zweck

 

  1. Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsverein Weissach e.V.“ Er hat seinen Sitz in Weissach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leonberg einzu­tragen.a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
    Der Partnerschaftsverein setzt sich für das gegenseitige Kennenlernen, Verständigung, Solidarität und Zusammenarbeit im Sinne des Europäischen Gedankens ein.

    b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • den Ausbau, die Förderung, Vertiefung und Fortführung der deutsch-französischen städtepartnerschaftlichen Beziehungen zwischen Marcy l’Etoile und Weissach.
    Dies geschieht insbesondere durch Darstellung der kulturellen, sozialen und religiösen Lage Frankreichs und Deutschlands in Referaten, Veranstaltungen und Ausstellungen;
  • die Herstellung, Vermittlung und Vertiefung von Kontakten zwischen Bürgern aus Marcy l’Etoile und Weissach durch Adressenvermittlungen zur Kontaktaufnahme und Briefkontakt;
  • Die Herstellung von Kontakten zwischen Schulen und Schülern in Weissach und Marcy l’Etoile durch Vorbereitung und Organisation von gegenseitigem Schüleraustausch;
  • die Mithilfe bei der Beschaffung von Berufspraktiken
  • die Sammlung und Zurverfügungstellung von Informationen über die Partnerländer Frankreich und Deutschland.
  • die Unterstützung der Ausrichtung, Organisation und Programmgestaltung bei Partnerschaftsbegegnungen kultureller, sportlicher oder gesellschaftlicher Zielsetzung der kommunalen und kirchlichen Institutionen, Schulen, Vereine, Gruppen und Einzelpersonen;
  • die Abstimmung von Partnerschaftsaktionen mit dem Gemeinderat, der Gemeindeverwaltung, öffentlichen Institutionen und Vereinen.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und das Akquirieren von Sponsorengeldern.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein besteht aus
    a) persönlichen Mitgliedern (natürlichen Personen)
    b) korporativen Mitgliedern (Gesellschaften, juristischen Personen usw.)
    c) Ehrenmitgliedern
  2. Die Mitgliedschaft – a) und b) – ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme ent­scheidet der Vorstand.
  3. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, kön­nen auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
  4. Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, der jeweils mit Ablauf des 1. Quartals eines Kalen­derjahres fällig ist. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederver­sammlung in einer gesonderten Beitragsordnung fest­gelegt.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, schriftliche Kündigung, bei Nichtzahlung von mehr als zwei Jahresbeiträge oder nach Ausschluss. Die Kündi­gung wird wirksam nach der Haupt­versammlung, befreit jedoch nicht von der Ver­pflichtung zur Zahlung des vollen Jahresbeitra­ges. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig.

 

§ 3

Organe

 

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

 

§ 4

Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören.Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere

    a) die Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des Bürgermeisters und der Vertreter der Gemeinde)
    b) die Wahl der Kassenprüfer
    c) die Wahl der Ehrenmitglieder
    d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge
    e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen Zwecken als den Zwecken des Vereins
    f) die Änderung der Vereinssatzung
    g) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung tritt in jedem Jahr einmal, und zwar möglichst in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres nach Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende dann ein, wenn er die­ses für erfor­derlich hält oder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes von min­destens einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  3. Jedes Mitglied ab 16 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-/Diskussions-/Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  4. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung muss vier Wochen vorher durch schriftliche Einla­dung mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  5. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederver­sammlung dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dessen Stell­vertreter geleitet.
  7. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten
    a) Zeit und Ort der Versammlung
    b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
    c) Entlastung des Vorstandes
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Schriftfüh­rer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden  Mit­glieder. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungs­gemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe­senden  Mitglie­der beschlussfähig. Wahlen erfolgen auf Antrag schriftlich und geheim.
  10. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 5

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus maximal 9 Personen. Dabei ist der Bürgermeister (als Amt) der Gemeinde Weissach stets geborenes Mitglied. Vier Sitze im Vorstand stehen für Personen zur Verfügung, die von der Gemeinde Weissach benannt werden. Die Mitgliederversammlung wählt die/den 1. Vorsitzende(n), eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n), die/den Kassier(in) und eine(n) Schriftführer(in) sowie eventuell weitere Vorstandsmitglieder. Nach Bedarf kann die Mitgliederversammlung den Vorstand um einen aus bis zu 6 Personen bestehenden Beirat erweitern, der im Vorstand kein Stimmrecht hat. Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes werden vom Schriftführer ausgefertigt und sind von ihm sowie der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die 1. Wahlperiode des Stellvertretenden Vorsitzenden beträgt 2 Jahre, danach gilt Satz 1 ent­sprechend.
  3. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. und der stellvertretende Vorsit­zende. Jeder allein ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.
  4. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitglieds.
    Ausschließungsgründe sind:
    a) grober Verstoß gegen den Vereinszweck
    b) Schädigung des Ansehens des Partnerschaftsvereins Weissach e.V. im In- und Ausland.
    c) Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz zweifacher Mahnung. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7

Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weissach, die es unmittelbar und ausschließ­lich für gemeinnützige, vorzugsweise kulturelle Zwecke (Zwecke der öffentlichen Kinder- Ju­gend- und Erwachsenenbildung) zu verwenden hat.

 

§ 8

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. Januar 2003 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Weissach, den 18. Mai 2010

 

  1. Vorsitzender Stv. Vorsitzender             Schriftführer

 

 

 

 

 

 

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Hermann Groß                                     Alfred Kloos                                       Loni Fünfer

 

 

 

 

Mitglieder:

 

 

 

 

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Ursula Kreutel                                     Wolfgang Sättele                                Christine Groß

 

 

 

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Jürgen Troll